Verfügt eine gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft über keine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung, so kommt ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande
Bereits im Newsletter Juli 2011 berichteten wir über die zum 01.12.2011 in Kraft getretende Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Diese sieht u. a. vor, dass künftig auch solche Unternehmen einer Genehmigung gemäß § 1 AÜG bedürfen, die ihre Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht einem Entleiher zur Verfügung stellen.
Gemäß § 9 AÜG sind Arbeitsverhältnisse die über den 01.12.2011 hinaus ohne gültige Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung bestehen mit sofortiger Wirkung nichtig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils nunmehr entschieden, dass gemäß § 10 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt, auf das die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher vereinbarten Vertragsbedingungen Anwendung finden.