Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs Aufgaben des Betriebsrats wahr, so stellt dies ein freiwilliges Privatvergnügen dar
In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus zugrunde liegenden Sachverhalt war dem Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß Urlaub erteilt worden. Nachdem sich herausstellte, dass in der fraglichen Zeit eine Betriebsratssitzung stattfinden sollte, kündigte das Betriebsratsmitglied seine Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden an und verlangte anschließend von dem Arbeitgeber die Gutschrift eines Arbeitstages.