Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt Rechtsprechung zur Loyalitätspflicht von kirchlichen Mitarbeitern (Kirchenaustritt als Kündigungsgrund)
Spätestens mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellte der Gesetzgeber klar, dass niemand wegen seiner Rasse, Herkunft, politischen Überzeugung oder Religion diskriminiert werden darf. Dies gilt sowohl positiv für den Fall, dass jemand ein bestimmtes Kriterium erfüllt, als auch negativ, wenn er das Kriterium nicht erfüllt. Letztlich kommt damit der schon im Grundgesetz verankerte Gedanke zum Ausdruck, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine Sonderstellung nahm in diesem Zusammenhang bislang die Fragestellung ein, ob einem Kirchenmitarbeiter gekündigt werden darf, wenn er aus der Kirche austritt und damit wegen seines Glaubens „schlechter“ behandelt wird.