Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Korrektur der Dankesformel in einem Arbeitszeugnis
Aus § 109 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ergibt sich, dass Arbeitnehmer Anspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis haben, das Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit beinhaltet. Außerdem ist der Arbeitnehmer berechtigt, statt des einfachen auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, das zusätzliche Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beinhaltet. Beide Zeugnisarten enden üblicherweise mit einer Schlussformel.