Aufhebungsvertrag:


Neben der Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis durch  Kündigung und somit einseitig zu beenden, besteht für die Arbeitsvertragsparteien auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Zwar bietet diese Variante der Vertragsbeendigung aus der Sicht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Vorteil, dass keine Prozessrisiken entstehen, wie dies bei  Kündigungen der Fall ist, dem steht aus Sicht des Arbeitnehmers jedoch das Risiko gegenüber, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt und somit für deren Dauer kein Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer auszahlt.
Aufhebungsverträge kommen oftmals zur Anwendung, weil sich der Arbeitnehmer beruflich umorientieren möchte oder weil das Arbeitsverhältnis belastet oder gar zerrüttet ist, ohne das die Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige  
Kündigung vorliegen. Typische Inhalte eines solchen Vertrages ist oftmals:


➡️ Der Zeitpunkt der Beendigung, wobei dieser auch vor oder nach dem Zeitpunkt liegen kann, zu dem die Parteien ggf. kündigen können (Kündigungsfristen).

➡️ Inhalt und Note eines ggf. zu erstellenden Arbeitszeugnisses:

➡️ Regelungen zu Vergütungsansprüchen, etwaig bestehenden Überstunden und Resturlaubsansprüchen

➡️ Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung

➡️ Vorzeitiges Recht zur Kündigung des Arbeitnehmers wenn dieser zeitnah einen neuen Arbeitsplatz finden sollte (sog. "Sprinter- oder Turboklausel")

➡️ Zahlung einer etwaigen  Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes


Was können wir für Sie tun?

➡️ Verhandlung der für Sie wichtigen Punkte eines Aufhebungsvertrages und Entwurf eines solchen Vertrags.

➡️ Prüfung des Risiken, die sich aus einer alternativ auszusprechenden Kündigung ergeben.

➡️ Beratung über Sinnhaftigkeit eine  Abfindung zu zahlen oder Erfolgsaussichten eine solche zu verlangen.

➡️ Berechnung einer angemessenen  Abfindungshöhe.


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