Betriebsbedingte Kündigung – Wenn wirtschaftliche Gründe zur Trennung führen
Was bedeutet "betriebsbedingte Kündigung"?
Die betriebsbedingte Kündigung ist eine von drei Hauptarten der ordentlichen Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Sie erfolgt nicht aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sondern weil der Arbeitgeber sich aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen gezwungen sieht, Personal abzubauen.
Typische Ursachen sind:
- Rückgang von Aufträgen oder Umsatz,
- Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens,
- Schließung von Abteilungen oder Standorten,
- Verlagerung von Aufgaben ins Ausland oder Outsourcing.
Beispiel aus der Praxis:
Ein mittelständisches Unternehmen muss aufgrund massiver Umsatzeinbußen im Bereich der Logistik zehn Stellen abbauen. Der Arbeitsplatz eines langjährigen Mitarbeiters entfällt, da seine Abteilung in eine andere Stadt verlagert wird und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung:
- Dringende betriebliche Erfordernisse: Der Arbeitgeber muss belegen können, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt.
- Keine anderweitige Weiterbeschäftigung: Es darf kein freier Arbeitsplatz im Unternehmen existieren, auf den der Mitarbeiter versetzt werden könnte.
- Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern sozial gerecht auswählen. Kriterien sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten (z. B. Kinder)
- Schwerbehinderung
Häufige Fehlerquellen:
➡️ Fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl
➡️ Unklare Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit
➡️ Ignorieren von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer:
➡️ Kündigung nicht sofort akzeptieren! Oft bestehen rechtliche Möglichkeiten, die Wirksamkeit anzufechten.
➡️ Lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen, insbesondere die Sozialauswahl und die unternehmerische Entscheidung.
➡️ Verhandeln Sie eine Abfindung, ggf. auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.
Frist zur Klage:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
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