Personenbedingte Kündigung – Wenn es "einfach nicht mehr geht"
Die personenbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor.
Häufige Ursachen:
- Langandauernde oder wiederholte Erkrankung
- Fehlende Arbeitserlaubnis
- Verlust der Fahrerlaubnis (z. B. bei Berufskraftfahrern)
- Haftstrafen, die eine Arbeitsausübung unmöglich machen
Beispiel:
Ein Berufskraftfahrer verliert aufgrund eines Alkohol-Delikts dauerhaft seinen Führerschein. Da der Führerschein für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist, wird ihm personenbedingt gekündigt.
Voraussetzungen:
- Negative Prognose: Es ist nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in absehbarer Zeit wieder erbringen kann.
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: z. B. durch Fehlzeiten, Produktionsausfall, erhebliche finanzielle Mehrbelastungen oder Störung des Betriebsablaufs.
- Interessenabwägung: Ist die Kündigung verhältnismäßig?
- Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit: Prüfung von Umsetzungs- oder Umschulungsmöglichkeiten.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM):
Bei Krankheit muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Arbeitnehmer bei der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit unterstützen kann (z.B. leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes). Ein unterlassenes BEM kann die Kündigung angreifbar machen.
Handlungsempfehlungen:
➡️ Prüfen Sie die Gesundheitsprognose mit Hilfe Ihres Arztes oder eines Gutachtens.
➡️ Erkundigen Sie sich, ob ein arbeitsplatzbezogenes BEM-Verfahren stattgefunden hat.
➡️ Lassen Sie die Kündigung auf Formfehler und Verhältnismäßigkeit prüfen.
Frist zur Klage:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
Sie benötigen eine Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall - rufen Sie mich an unter 0511 / 261 437‑0 oder schreiben Sie über das Kontaktformular – wir besprechen Ihr Anliegen noch heute unverbindlich.
Frist zur Klage:
Auch hier gilt: Drei Wochen Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage.