Verhaltensbedingte Kündigung – Wenn Pflichtverstöße zum Jobverlust führen
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Die verhaltensbedingte Kündigung basiert auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Sie setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, das dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Mögliche Kündigungsgründe:
- Häufiges unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen
- Arbeitsverweigerung
- Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten
- Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz
- Diebstahl oder Unterschlagung (auch geringwertiger Sachen)
Beispiel:
Ein Mitarbeiter wird dreimal wegen Unpünktlichkeit abgemahnt. Dennoch kommt er weiterhin zu spät zur Arbeit. Die Firma spricht eine verhaltensbedingte Kündigung aus.
Voraussetzungen:
- Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer hat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
- Verschulden: Das Verhalten muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein.
- Abmahnung: Vor einer Kündigung muss in der Regel mindestens eine Abmahnung erfolgt sein.
- Verhältnismäßigkeit: Gibt es mildere Mittel? (z. B. Versetzung, erneute Abmahnung)
Sofortige Kündigung ohne Abmahnung?
Nur bei besonders schwerem Fehlverhalten kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen (z. B. Straftaten gegen den Arbeitgeber).
Handlungsempfehlungen:
➡️ Abmahnung und Kündigung genau prüfen lassen. Oft sind Formfehler oder ungenügende Begründungen der Kündigung zu finden.
➡️ Beweise sammeln: Dokumentieren Sie Ihre Sichtweise, ggf. mit Zeugen.
➡️ Eine Einlassung zum Vorwurf kann helfen, Missverständnisse aufzuklären oder den Sachverhalt richtigzustellen.
Frist zur Klage:
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.
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