Will ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag Urlaub nehmen, obwohl er normalerweise zum Dienst eingeteilt wäre, so muss er sich hierfür einen Urlaubstag anrechnen lassen.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei dienstplangestützten Arbeitszeiten dann, wenn ein Arbeitnehmer eigentlich zum Dienst eingeplant wäre, urlaubsbedingt aber nicht arbeiten muss und in diesen Zeitraum ein gesetzlicher Feiertag fällt. Streitpunkt ist hier meist die Frage, ob sich der Arbeitnehmer für diesen Feiertag einen Urlaubstag anrechnen lassen muss. Die gesetzliche Regelung ist hier jedoch eindeutig.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im Rahmen einer aktuellen Entscheidung seine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage und entschied, dass der Arbeitnehmer sich sehr wohl einen Urlaubstag anrechnen lassen muss, wenn er an einem gesetzlichen Feiertag laut Dienstplan hätte arbeiten müssen, aber urlaubsbedingt freigestellt war. Das Gericht führte in der Entscheidung aus, dass Urlaub ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflicht ist. Voraussetzung ist danach, dass am fraglichen Tag überhaupt eine Arbeitspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer nicht zur Feiertagsarbeit verpflichtet, so kann ihn der Arbeitgeber schon rein faktisch nicht von dieser freistellen, denn es fehlt schon an der Arbeitspflicht.

Gibt es für das Arbeitsverhältnis hingegen eine Regelung, wonach auch an Feiertagen eine Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer besteht – diese kann sich z.B.  aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag ergeben, ist die Verpflichtung zur Feiertagsarbeit gegeben. Wäre der Arbeitnehmer an einem solchen Tag zudem laut Dienstplan zur Arbeit verpflichtet, so kann er von seinem Freistellungsanspruch gebraucht machen und sich gegen Anrechnung eines Urlaubstages von der Arbeitspflicht befreien lassen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können vorliegen, wenn in einem Betrieb die Gepflogenheit besteht, an einem Feiertag mit Arbeitspflicht trotz gewährtem Urlaub keinen Urlaubstag zu streichen. Dies kann zu einer sogenannten betrieblichen Übung führen mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer entgegen dem gesetzlichen Normalfall auch künftig kein Urlaubstag abgezogen werden darf.

Zusammenfassen lässt sich daher festhalten, dass entgegen der verbreiteten Meinung Urlaubstage an Feiertagen nicht anders zu behandeln sind als an Nichtfeiertagen. Die obigen Ausführungen lassen sich zudem entsprechend  auf Feiertagszuschläge und feiertagsunabhängige Sollstundenberechnungen anwenden.

BAG, Urteil v. 15.1.2013 Az.: 9 AZR 430/11