Abfindung

Unter einer Abfindung versteht man die Zahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für den Verlust von dessen Arbeitsplatz und den damit verbundenen Besitzstand. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben besteht jedoch nicht bei jeder Kündigung ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Richtig ist vielmehr, dass die Abfindung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen die Ausnahme darstellt. Ein Abfindungsanspruch  besteht zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung nur dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschreibens einer Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich anbietet, wobei dieses Angebot oft an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Außerhalb dieses Falles können Abfindungsansprüche zudem aufgrund eines etwaig vereinbarten Sozialplans, im Rahmen eines Nachteilsausgleichs sowie im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch durch eine Entscheidung des Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommen.

Ungeachtet dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht jedoch oftmals auch ohne eine gesetzliche Grundlage auf die Zahlung einer Abfindung, um die aus dem Arbeitsgerichtsverfahren resultierenden Risiken zu umgehen. Je höher diese Risiken sich für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darstellen, desto höher oder niedriger dürfte im Einzelfall die Abfindung ausfallen.

Der Hintergrund dieser Risiken besteht meist darin, dass der Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen Kündigung dem Arbeitnehmer für die gesamte Prozessdauer den Arbeitslohn nachzahlen muss, obwohl dieser nicht gearbeitet hat (so genannter Annahmeverzugeslohn).