Kündigungserklärung

Möchte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, so kann er dies nur durch eine Kündigungserklärung tun. Diese muss dem Vertragspartner gemäß § 623 BGB schriftlich zugehen. Dabei reicht es für das Schriftformerfordernis nicht aus, dass die Kündigung per Telefax, E-Mail oder SMS erfolgt. Schriftform bedeutet vielmehr, dass dem Kündigungsempfänger ein Schriftstück zugeht, das der kündigende eigenhändig unterschrieben hat. Die Unterschrift hat durch eine der im Betrieb üblicherweise zur Kündigung berechtigten Personen zu erfolgen (Geschäftsführer, Prokurist, Personalchef, etc.). Ist eine solche Person im Einzelfall nicht anwesend und soll die Kündigungserklärung daher durch einen Vertreter unterzeichnet werden, so muss der Kündigungserklärung eine von dem Vertretenen im Original unterzeichnete Vollmachturkunde beigefügt werden, aus der sich ergibt, dass der Vertreter zur Kündigung berechtigt ist. Fehlt es an einer solchen Vollmacht, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweist.

Das Kündigungsschreiben muss nicht das Wort "Kündigung" enthalten. Es reicht vielmehr aus das sich für den Empfänger der Kündigungserklärung zweifelsfrei ergibt, dass das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu dem im Schreiben genannten Termin enden soll.

Die Kündigungserklärung bedarf keiner gesonderten Begründung. Ausnahmen hiervon gelten nur bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, bei der Kündigung gegenüber einer Schwangeren sowie in Fällen, in denen die Begründung zum Beispiel in einem Tarifvertrag vorgeschrieben ist. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wird. Zwar muss auch hier die Begründung nicht bereits in der Kündigungserklärung enthalten sein, jedoch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung des Grundes, da ihm nur so eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung möglich ist.

Da die gesetzliche Kündigungsfrist erst mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner zu laufen beginnt und der Kündigende den Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner beweisen muss, empfiehlt es sich die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen (der nicht der Geschäftsführung angehören darf) zu übergeben, sich alternativ den Empfang durch dem Kündigungsempfänger quittieren zu lassen oder bei postalischer Zustellung die Kündigungserklärung durch Einwurfeinschreiben zu übermitteln. Im letztgenannten Fall sollte einem Zeugen (der nicht der Geschäftsführung angehören darf) der Inhalt des Kündigungsschreibens vor Verschließen des Umschlags gezeigt werden und in dessen Beisein die Übergabe zur Post erfolgen.