Gesetzliche Neuregelung der Minijobs

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2013 die Rahmenbedingungen für geringfügig Beschäftigte neu geregelt. Die bisher geltende Verdienstgrenze von 400 € wurde auf 450 € angehoben.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Rentenversicherungspflicht überarbeitet. Während in der Vergangenheit derartige Beschäftigungsverhältnisse normalerweise rentenversicherungsfrei waren und der Arbeitnehmer auf diese Versicherungsfreiheit aktiv verzichten musste, wenn er Rentenansprüche erwerben wollte, gilt für Minijobs, die nach dem 01.01.2013 geschlossen wurden nunmehr das Gegenteil. Es besteht eine Rentenversicherungspflicht in Höhe von 18,9 % des Lohns, wobei der Betrag für mindestens 175 € Arbeitsentgelt zu entrichten ist.

Von diesen 18,9 % trägt der Arbeitgeber – so wie auch in der Vergangenheit 15 %, während die verbleibenden 3,9 % seit der Neuregelung des Gesetzes durch den Arbeitnehmer zu tragen sind. Der Gesetzgeber hat für geringfügig Beschäftigte jedoch eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Möchte sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so muss er einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen. Dieser unterrichtet anschließend die Minijobzentrale über den Befreiungsantrag und zahlt fortan nur noch den pauschalen Arbeitgeberbetrag an die Rentenversicherung. Neu ist künftig auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr schriftlich auf die Befreiungsmöglichkeit hinweisen muss. Vielmehr muss der Arbeitnehmer sich eigenverantwortlich um die Befreiung bemühen und bleibt an seine Entscheidung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses gebunden.

Für Minijobverträge die vor dem 01.01.2013 geschlossen wurden, ändert sich zukünftig nur dann etwas, wenn der Verdienst im Rahmen der Gesetzesänderung auf mehr als 400 € erhöht wird. In diesem Fall gelten ab der Erhöhung die gesetzlichen Neuregelungen entsprechend. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass er ab dem Zeitpunkt der Verdiensterhöhung auch den Arbeitnehmeranteil an die Rentenversicherung abführt. Auch hier besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Befreiung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon vor dem 01.01.2013 freiwillig Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat.

Auch für die Gleitzone (sog. Midijobs) ergeben sich aufgrund der Gesetzesnovelle Änderungen.

So verschiebt sich diese mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung von ehemals 400,01 € - 800 € auf künftig 450,01 € - 850,00 €. Arbeitnehmer, die bis Ende 2012 zwischen 400,01 € und 450 € verdient haben, sind bis zum Stichtag 31.12.2014 weiterhin für alle Bereiche der Sozialversicherung versicherungspflichtig (Übergangsregelung). Sie können sich jedoch vor diesem Stichtag von der Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegeversicherungspflicht befreien lassen. Nach dem Stichtag besteht die Möglichkeit zusätzlich auch für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Arbeitnehmer, die bis 01.01.2013 zwischen 800,01 € und 850,00 € verdient haben, sind bis 31.12.2014 gemeinsam mit dem Arbeitgeber zur jeweils hälftigen Rentenbeitragszahlung verpflichtet, können aber schon vor diesem Stichtag gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass die künftig geltende Gleitzonenregelung auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden soll.