Die Einstellungsvoraussetzung „Kirchenmitgliedschaft“ kann einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen

Das Arbeitsgericht Berlin hatte im Rahmen einer aktuellen Entscheidung über einen Fall zu entscheiden, in dem eine kirchliche Einrichtung eine Referentenstelle im Bereich „Antirassismus“ nur für Kirchenmitglieder ausgeschrieben hatte. Eine konfessionslose Bewerberin, die sich auf diese Stelle beworben hatte wurde weder zum Vorstellungsgespräch eingeladen, noch eingestellt. Das Gericht gab der Bewerberin Recht und sprach ihr einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das AGG zu.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Kirchen zwar generell ein Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 Grundgesetz zusteht und kirchliche Arbeitgeber damit die Einstellung eines Mitarbeiters auch von dessen Kirchenzugehörigkeit abhängig machen können. Eine solche Beschränkung der in Betracht kommenden Bewerber setzt jedoch voraus, dass die Kirchenzugehörigkeit eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstellt. Für eine Referentenstelle im Bereich „Antirassismus“ sei dies jedoch nicht der Fall. Zwar mag es auch bei einem solchen Thema Berührungspunkte mit „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ geben. Diese gehen jedoch nicht so weit, dass eine Religionszugehörigkeit für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Das Gericht sah in der Stellenausschreibung daher eine Benachteiligung und unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des § 9 AGG, die zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu einem Entschädigungsanspruch führt.

Da das Urteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist, kann eine abweichende Entscheidung durch die nächst höhere Instanz nicht ausgeschlossen werden.

 

Urteil des ArbG Berlin vom 18.12.2013, Az.: 54 Ca 6322/13