Betriebsübergang: Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag?


Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein betrieblich eigenständiger Teil eines Unternehmens im Rahmen eines Rechtsgeschäfts (z. B. Verkauf, Pacht, Fusion) auf einen neuen Inhaber übergeht. Dabei übernimmt der neue Arbeitgeber automatisch alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen.

 

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Alle Arbeitsverträge bleiben bestehen – sie werden automatisch mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.
  • Auch tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen gelten weiter.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn beim neuen Arbeitgeber bereits vergleichbare Regelungen bestehen. Diese ersetzen dann die bisherigen Vereinbarungen.

Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung „wegen“ des Übergangs ist gesetzlich verboten. Zulässig bleibt jedoch weiterhin eine Kündigung „neben“ dem Betriebsübergang, also dann, wenn der Grund für die Kündigung nichts mit dem Betriebsübergang zutun hat. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit wiederholte Pflichtverletzungen begangen (Bsp.: verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz) und dafür ggf. Abmahnungen erhalten hat und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erneut gegen seine Pflichten verstößt.

 

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Ein Betriebsübergang setzt voraus:

Übergang durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag, Pacht)

Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils

Die übernommene Einheit muss organisatorisch eigenständig sein

 

Informationspflicht des Arbeitgebers

Vor dem Betriebsübergang müssen die Arbeitnehmer schriftlich informiert werden, und zwar über:

  • den Zeitpunkt und Grund des Übergangs,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen,
  • geplante Maßnahmen für die Belegschaft.

❗Erst nach dieser ordnungsgemäßen Information beginnt eine einmonatige Widerspruchsfrist für die Arbeitnehmer.

 

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Information widersprechen. In diesem Fall:

  • bleibt der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber bestehen.
  • dieser kann jedoch oft aus betriebsbedingten Gründen kündigen, weil der Arbeitsplatz mit dem Betrieb übergegangen ist und er daher keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat.

Daher sollte ein Widerspruch gut überlegt und ggf. rechtlich geprüft werden.

 

Handlungsempfehlungen

✅ Für Arbeitnehmer:

  • Lassen Sie sich umgehend beraten, wenn Sie über einen Betriebsübergang informiert werden.
  • Prüfen Sie genau, ob ein Widerspruch sinnvoll ist – häufig entfällt danach Ihr Arbeitsplatz.
  • Achten Sie auf die einmonatige Frist ab Zugang der Information.
  • Fragen Sie nach, wenn die Information unklar, unvollständig oder verspätet ist – das kann die Frist hemmen.

 

✅ Für Arbeitgeber:

  • Informieren Sie Ihre Belegschaft schriftlich, klar und vollständig – unvollständige Infos setzen die Widerspruchsfrist nicht in Gang.
  • Planen Sie die Kommunikation gemeinsam mit einem arbeitsrechtlich erfahrenen Anwalt, um Formfehler zu vermeiden.
  • Vermeiden Sie Kündigungen mit Bezug auf den Betriebsübergang – diese sind unwirksam.
  • Prüfen Sie betriebliche Alternativen, wenn einzelne Mitarbeiter widersprechen.

 

Fazit

Der Betriebsübergang schützt Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Rechte – aber auch vor unangemessenen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig stellt er Arbeitgeber vor rechtliche Herausforderungen. Eine sorgfältige Kommunikation, rechtliche Prüfung und strategische Planung helfen, Risiken auf beiden Seiten zu minimieren.


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