Widerrufsvorbehalt – Änderungen unter Bedingungen
Definition:
Ein Widerrufsvorbehalt erlaubt dem Arbeitgeber, bestimmte vertraglich vereinbarte Leistungen einseitig zu ändern oder zu streichen, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Typisch betroffen sind:
- Leistungszulagen
- Dienstwagennutzung
- Sonderzahlungen
Unterschied zum Freiwilligkeitsvorbehalt:
Beim Widerrufsvorbehalt besteht zunächst ein vertraglicher Anspruch auf die Leistung – dieser kann jedoch widerrufen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Beim Freiwilligkeitsvorbehalt besteht kein dauerhafter Anspruch, da der Arbeitgeber über jede einzelne Leistung gesondert entscheidet.
Voraussetzungen für einen wirksamen Widerrufsvorbehalt:
- Klarer Hinweis im Arbeitsvertrag auf den Vorbehalt
- Bestimmtheit der widerruflichen Leistung
- Sachlicher Grund für den Widerruf (z. B. wirtschaftliche Lage, Umstrukturierung)
Beispiel:
Ein Unternehmen gewährt eine monatliche Leistungszulage mit Widerrufsvorbehalt. Bei Umsatzrückgang wird diese Zulage gestrichen. Der Widerruf ist wirksam, sofern die vertragliche Klausel rechtlich haltbar ist.
Betriebliche Übung trotz Widerrufsvorbehalt?
Nein – sofern der Vorbehalt klar dokumentiert und regelmäßig geltend gemacht wird. Ist der Vorbehalt nicht verständlich und transparent formuliert oder wird die Leistung aus anderen Gründen widerrufen, als vertraglich vereinbart, so kann ein Anspruch auf die Leistung bestehen.
Handlungsempfehlungen:
➡️ Arbeitnehmer sollten die Vertragsklauseln sorgfältig lesen.
➡️ Bei Streichung einer Leistung ist die rechtliche Prüfung des Widerrufsgrunds empfehlenswert.
➡️ Eine einmalige Leistung kann ggf. nicht widerrufen werden, wenn kein sachlicher Grund benannt wird.
Hinweis für alle Fälle: Im Arbeitsrecht ist die Auslegung von Klauseln oft eine Frage des Einzelfalls. Eine frühzeitige Beratung hilft, Rechte zu sichern – und unberechtigte Kürzungen oder Enttäuschungen zu vermeiden.