Minijob
Ein Minijob – auch geringfügige Beschäftigung genannt – ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Nebenverdienst, für Arbeitgeber eine flexible Lösung zur Personalergänzung. Doch auch ein Minijob unterliegt bestimmten gesetzlichen Regeln.
In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Rahmenbedingungen, die für beide Seiten gelten: Verdienstgrenze, Sozialabgaben, Rentenversicherung, Urlaubsanspruch und mehr – klar und einfach auf den Punkt gebracht.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer:
regelmäßig monatlich nicht mehr als 538 € verdient (Stand: 2024 – sogenannte Verdienstgrenze),
oder wenn er kurzfristig beschäftigt ist (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, unabhängig vom Verdienst).
Die bekannteste Form ist der 450-Euro-Job, der seit Oktober 2022 offiziell auf 538 € angehoben wurde – durch die Kopplung an den Mindestlohn.
Welche Rechte haben Minijobber?
Auch wer "nur" geringfügig beschäftigt ist, hat Anspruch auf die gleichen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie Voll- oder Teilzeitkräfte:
Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben gesetzlich mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Bei einer Anstellung z. B. an 2 Tagen pro Woche entspricht das 8 Urlaubstagen pro Jahr.
Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall und an Feiertagen muss das Gehalt weitergezahlt werden.
Kündigungsschutz: Auch Minijobber genießen allgemeinen Kündigungsschutz. Bei Kleinbetrieben gelten Ausnahmen.
Welche Abgaben fallen an?
Für Arbeitgeber:
Arbeitgeber zahlen bei einem Minijob pauschale Abgaben, unter anderem:
13 % zur Krankenversicherung
15 % zur Rentenversicherung
2 % Pauschalsteuer
Umlagen für Krankheit und Mutterschaft (U1, U2)
Unfallversicherung (je nach Berufsgenossenschaft)
Insgesamt belaufen sich die Arbeitgeberkosten auf ca. 30 % zusätzlich zum Lohn.
Für Arbeitnehmer:
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – der Eigenanteil beträgt 3,6 % des Bruttolohns. Dadurch erwerben sie:
Rentenansprüche (z. B. auf Erwerbsminderungsrente),
Wartezeiten für Rentenanspruch,
Anrechnungszeiten für Reha-Maßnahmen.
Achtung Optionsrecht:
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Ein Verzicht ist dauerhaft für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.
Meldepflicht und Vertrag
Meldepflicht: Arbeitgeber müssen jeden Minijob bei der Minijob-Zentrale melden. Dort erfolgt auch die Abrechnung der Pauschalabgaben.
Vertrag: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen, um Rechte und Pflichten klar festzuhalten (Arbeitszeiten, Lohn, Urlaubsanspruch etc.).
Minijob und Hauptbeschäftigung
Ein Minijob kann zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausgeübt werden. Dabei gelten:
Es darf nur ein Minijob zusätzlich zur Hauptbeschäftigung steuerfrei ausgeübt werden.
Bei mehreren Minijobs ist nur einer geringfügig möglich – weitere zählen zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Übt ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern eine geringfügige Beschäftigung aus, so sind die Einkünfte aus den einzelnen Minijobs und die daraus erzielten Einkünfte zusammenzurechnen (§ 8 Abs. II SGB IV). Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer Hauptbeschäftigung und einer einzelnen entgeltgeringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber – hier bleiben die Einkünfte aus dem entgeltgeringfügigen Minijob unberücksichtigt.
Fazit
Ein Minijob bietet Vorteile für beide Seiten – allerdings nur, wenn die gesetzlichen Vorgaben korrekt eingehalten werden. Arbeitgeber sollten auf korrekte Anmeldung, Urlaubsgewährung und Lohnabrechnung achten. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Rentenversicherungsoption prüfen und sich ihrer Rechte bewusst sein.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei:
der rechtssicheren Gestaltung von Minijob-Verträgen
sowie bei rechtlichen Streitigkeiten rund um geringfügige Beschäftigungen.