Elternzeit – Rechte, Pflichten und praktische Tipps


Die Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die es Eltern ermöglicht, sich um ihr Kind zu kümmern – ohne dabei ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Sie unterscheidet sich vom Urlaub: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es gibt keinen Lohn, aber vollen Kündigungsschutz.

 

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Jeder Arbeitnehmer – unabhängig von Geschlecht, Arbeitszeit oder Vertragsart – kann Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seines Kindes nehmen. Das gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder, solange das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 ❗ Der Anspruch gilt pro Kind – bei mehreren Kindern kann für jedes Kind Elternzeit beansprucht werden.

 

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

  • Insgesamt stehen 36 Monate Elternzeit pro Kind zu.
  • Bis zu 24 Monate können flexibel zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden – mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Eltern können die Zeit aufteilen oder gleichzeitig nehmen – z. B. beide Eltern gleichzeitig jeweils in Teilzeit.

 

Anmeldung der Elternzeit

Wer Elternzeit nehmen möchte, muss:

  • den Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn stellen,
  • die Anmeldung schriftlich (Originalunterschrift) einreichen (E-Mail oder mündlich reicht nicht!),
  • sich dabei verbindlich für die nächsten zwei Jahre auf Dauer und Zeitraum festlegen.

❗   Eine spätere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

Arbeiten während der Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.


Das ist möglich: 

  • beim bisherigen Arbeitgeber,
  • bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers),
  • oder auf selbstständiger Basis.

 

Arbeitnehmer können auch eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verlangen – bis zu zweimal –, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere  die Unternehmensgröße es dem Arbeitgeber zumutbar macht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

  

Rückkehr nach der Elternzeit

 Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren – mit den vorherigen Vertragsbedingungen. Änderungen, die nur während der Elternzeit galten (z. B. Teilzeit), enden automatisch mit dem Ende der Elternzeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

 

Handlungsempfehlungen

✅ Für Arbeitnehmer:

 Fristgerecht und schriftlich Elternzeit beantragen – am besten mit Zustellnachweis.

  • Frühzeitig mit dem Arbeitgeber über eine mögliche Teilzeit oder Rückkehr sprechen.
  • Verbindliche Planung für zwei Jahre sorgfältig durchdenken – eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung möglich.
  • Bei Rückkehr Anspruch auf alten Arbeitsplatz kennen und ggf. rechtlich absichern lassen.

 

✅ Für Arbeitgeber:

  • Prüfen, ob eine Teilzeit während der Elternzeit betrieblich möglich ist – bei Ablehnung ist eine Begründung notwendig.
  • Elternzeitwünsche transparent und frühzeitig mit dem Mitarbeiter abstimmen.
  • Änderungen während der Elternzeit klar dokumentieren, um Missverständnisse nach der Rückkehr zu vermeiden.
  • Kündigungen während der Elternzeit sind nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung zulässig.

 

Fazit

Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, Familie und Beruf besser zu vereinbaren – mit vollem Kündigungsschutz und dem Recht auf Rückkehr in den Job. Gleichzeitig ist sie mit organisatorischen und rechtlichen Anforderungen verbunden. Eine gute Planung sowie klare Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber helfen, Konflikte zu vermeiden.


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